Klinikwahlrecht bei medizinischer Rehabilitation

1.03.2024 | News

Menschen mit Conterganschädigung haben einen Anspruch, im Rahmen ihrer medizinischen Rehabilitation eine Klinik ihrer Wahl auszuwählen.

Hintergrund:
Der Sozialleistungsträger lehnte die Auswahl eines conterganspezialisierten Kompetenzzentrums für die medizinische Rehabilitation eines / einer Betroffenen wegen fehlender Überzeugung von der Notwendigkeit individualisiert abgestimmter Behandlungsmaßnahmen ab.

Das komplexe und individuelle Schädigungsmuster eines Menschen mit Conterganschädigung erfordert jedoch ein speziell auf ihn abgestimmtes Rehabiliationskonzept, das die Vielschichtigkeit der Schädigungsbilder berücksichtigt und keine standardisierte Rehabilitation vorsieht. Denn keine Conterganschädigung gleicht der Anderen. Ein solches Rehabilitationskonzept wird indes in den conterganspezialisierten Rehabilitationskliniken angeboten, sodass die Auswahl einer solchen Klinik für das erfolgreiche Durchführen einer Rehabilitation medizinisch notwendig ist.

Dem Beratungsbereich wurde von der Betroffenenseite zurückgemeldet, dass die medizinische Rehabilitation in der gewünschten Klinik genehmigt und die Rehabilitation rechtzeitig – innerhalb von drei Tagen – begonnen werden konnte.

Sie haben Fragen? Richten Sie diese gerne per Mail an beratung@contergan.bund.de oder rufen Sie an unter der Telefonnummer 0221 3673-3673.

Die gleichlautende Meldung finden Sie im Contergan-Infoportal unter folgendem Link: https://contergan-infoportal.de/aktuelles/beratung-klinikwahlrecht-bei-medizinischer-rehabilitation/